Beurkunden

Die notarielle Urkunde ist ein ganz besonderes Schriftstück. Sie ermöglicht eine sofortige Zwangsvollstreckung und stellt beweiskräftig fest, was vereinbart wurde. Die notarielle Urkunde ist damit viel wertvoller als ein privatschriftlicher Vertrag.

Einen Darlehensvertrag, der notariell beurkundet wurde, müssen Sie so nicht erst vor Gericht einklagen, sondern können dem säumigen Schuldner sofort den Gerichtsvollzieher ins Haus schicken.

Auch Jahrzehnte später kann der Inhalt eines Vertrages rechtssicher nachgewiesen werden. Kommt es zu einem Streit, so ist der Richter an die Feststellungen des Notars gebunden. Der Schuldner kann also nicht etwa behaupten, er hätte die Urkunde gar nicht unterschrieben oder sei über ihren Inhalt im Irrtum gewesen.

Die Beurkundung eines Vertrages, sei es Ehevertrag, Erbvertrag, Gründstückskauf oder Schenkung beginnt dabei nicht erst mit dem Verlesen des Textes:

Die Hauptaufgabe Ihres Notars ist zunächst die rechtssichere Gestaltung der Urkunde. Hier-zu bespricht er die Wünsche der Beteiligten und formuliert diese juristisch korrekt. Erscheint das „Juristendeutsch“ manchmal für den Laien schwer verständlich, so liegt dies daran, dass die Urkunde später vor einem Richter „halten muss“. Eine exakte juristische Fachsprache mit hoher Detailschärfe ist deswegen von Nöten.

Jeder Vertrag ist dabei anders. Zwar arbeiten alle Notare mit Bausteinen oder Mustern, kleine Abweichungen im Einzelfall können aber drastische Auswirkungen haben. Nur der juristisch geschulte Fachmann kann diese erkennen!

Vor der Verwendung von Mustern aus dem Internet oder aus Magazinen kann daher nur eindringlich gewarnt werden!

Hat Ihr Notar einen Entwurf formuliert, so wird mit der Verlesung sichergestellt, dass der wirkliche Wille der Beteiligten auch korrekt wiedergegeben ist. Unklarheiten können so noch beseitigt und komplexe Rechtsfragen den Beteiligten erläutert werden. Die Verlesung stellt sicher, dass Sie nur das unterschreiben, was Ihrem wirklichen Willen entspricht! Oder wissen Sie etwa wirklich was in Ihrem Mobilfunkvertrag steht?

Ist der Vertrag unterzeichnet, so kümmert sich Ihr Notar um den Vollzug der Urkunde. Diese Abwicklung läuft meist völlig unbemerkt von allen Beteiligten ab, ist aber nicht weniger wichtig als die richtige Gestaltung oder die Verlesung des Textes.

So muss für den Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstückes häufig eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz oder ein Negativattest nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz eingeholt werden. Die Gemeinde hat unter Umständen ein Vorkaufsrecht nach dem BauGB. Der Verwalter einer Eigentumswohnung muss dem Kauf eventuell zustimmen, ebenso wie z. B. Eltern oder Geschwister, wenn zu deren Gunsten Rechte eingetragen sind. Mit Gläubigern des Verkäufers muss die Löschung eingetragener Rechte geklärt werden, so dass der Kaufpreis vom Notar fällig gestellt werden kann. Mit der Fälligkeitsmitteilung des Notars kann der Käufer dann den Kaufpreis ohne Bedenken bezahlen, weil sichergestellt ist, dass der Käufer das Objekt lastenfrei zum Eigentum erhält.

Ganz schön kompliziert? Richtig! Damit Sie den Überblick im Behördendschungel aber nicht verlieren, erledigt all dies Ihr Notar! Mit der Unterschrift ist für Sie in der Regel alles erledigt. Saubere und schnelle Abwicklung – mit Brief und Siegel – nur bei Ihrem Notar!